AGB

Allgemeine Verkaufs-und Lieferbedingungen der G&W.Jaspers
GmbH u . Co. KG
gültig ab dem 01. Juli 2010

I. Geltungsbereich
1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen erfolgen zu unseren nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bedingungen der Vertragspartner sind für den Vertrag nur verbindlich, soweit sie von uns schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen mit Handelsvertretern . Spätestens mit der Auftragsbestätigung und der Annahme der Ware erkennt der Käufer diese Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Ein Widerspruch hat unverzüglich schriftlich zu erfolgen; formularmäßiger Widerspruch genügt nicht. Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Kaufverträge zwischen uns und dem Käufer.
2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der Vertrag mit den übrigen Bedingungen voll wirksam.

II. Vertragsschluss
1. Unser Angebot ist freibleibend. Die Bestellung des Käufers stellt ein bindendes Angebot dar. Der Vertrag kommt durch die Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung oder einer aktualisierten Kontingentbestandsliste innerhalb von 10 Tagen oder dadurch, dass die bestellte Ware dem Käufer zugesandt und von ihm angenommen wird (Annahme) zustande. Dies gilt insbesondere für Messegeschäfte und die Vermittlungstätigkeit unserer Handelsvertreter.
2. A2. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Klauseln bleibt der Vertrag mit den übrigen Bedingungen voll wirksam.

III. Preise und Lieferung
1. Alle Preise beziehen sich auf die für den jeweiligen Kundenkreis aktuelle Preisliste und verstehen sich als Netto-Preise; die gesetzliche Umsatzsteuer wird grundsätzlich gesondert berechnet.
2. Unsere Lieferfristen verstehen sich als ca. Angaben. Wird der vereinbarte Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten,hat der Käufer das Recht, uns durch eingeschriebenen Brief eine Nachfrist von mindestens 4 weiteren Wochen zu setzen. Wird die Nachfrist unsererseits nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn mit seiner Nachfrist eine Ablehnungsandrohung verbunden war.
3. Unsere Lieferung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung mit Handelsware, Roh- und Hilfsstoffen seitens unserer Lieferanten. Wir werden den Käufer unverzüglich davon unterrichten, wenn die Waren ganz oder teilweise nicht erhältlich sind und alle von ihm geleisteten Vorauszahlungen unverzüglich erstatten.
4. Unvorhergesehene Ereignisse, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Arbeiter-, Waren- oder Materialmängel, sowie sonstige mittelbare oder unmittelbare Verringerung der Erzeugungsmenge der verkauften Ware bei uns oder unseren Lieferanten entbinden uns für den Zeitraum des Ereignisses von der Lieferpflicht. Wir behalten uns in diesen Fällen ein Wahlrecht vor, die Lieferung nach Behebung des Ereignisses nachzuholen oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Käufer erhält das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn er nachweist, dass ihm ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
5. Die Wahl von Beförderungsweg und -art ist uns, unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Käufers, überlassen. Soweit bestellte Waren versandt werden, erfolgt die Versendung ab Werk auf Gefahr des Käufers. Dies gilt auch, soweit Fracht- und andere Kosten durch uns übernommen werden. Eine Versicherung gegen Transportschäden schließen wir nur auf schriftliche Anweisung durch den Käufer und auf seine Kosten ab.
6. Fracht und Verpackungskosten berechnen wir nach Maßgabe unserer jeweiligen kundenspezifischen Zusatzbestimmungen. Exportlieferungen erfolgen generell ab Werk – unverzollt und unversteuert.
7. Der Gefahrübergang bleibt unberührt und erfolgt bei übergabe der Ware an die Transportperson.
8. Sonstige Lieferbedingungen ergeben sich aus den jeweils maßgeblichen Preislisten und Zusatzbestimmungen.

IV. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind mit einem Zahlungsziel von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto Kasse (ohne Abzüge) zu begleichen, innerhalb von 8 Tagen mit 2% Skonto oder mit 3% Skonto bei Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung.
2. Sind mehrere Forderungen offen, sind wir berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.
3. Nachnamespesen gehen zu Lasten des Käufers.
4. Der Käufer kommt nach Fälligkeit und Mahnung, spätestens aber nach Ablauf von 30 Tagen seit Fälligkeit und nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wir behalten uns insbesondere im Neukundengeschäft oder bei besonderem Delkredererisiko vor, Vorauszahlungen zu verlangen.
5. Ist der Vertragspartner Kaufmann, ist die Rechnungssumme seit Fälligkeit mit 5 Prozentpunkten, im übrigen ist die Rechnungssumme ab Verzugseintritt mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Sinne von § 247 BGB zu verzinsen. Wir sind berechtigt, einen höheren nachzuweisenden Zinsschaden geltend zu machen, soweit der Käufer nicht nachweist, dass in Folge des Zahlungsverzuges nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

V. Sicherheitsleistung
1. Soweit nach Vertragsabschluss erkennbar wird, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, behalten wir uns vor, die Lieferung zurückzubehalten. Eine Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn ein Wechsel in der Person des Inhabers des Käufers eintritt, Zahlungen nicht vereinbarungsgemäß erfolgen, der Kredit bereits eine unverhältnismäßige Höhe erreicht hat oder eine ungünstige Auskunft über den Käufer eingeht. Unserer vertraglichen Verpflichtung kommen wir vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen nach, sobald die Kaufpreissumme eingegangen ist oder Sicherheit in Höhe von 110 % für sie geleistet wird; der Eigentumsvorbehalt im Sinne von Zif. VI gilt nicht als Sicherheit im Sinne dieser Regelung. Die Vorschriften der deutschen Insolvenzordnung und des Zwangsverwaltungsrechts bleiben unberührt.
2. Wird dem Käufer von uns eine Frist zur Zahlung des Kaufpreises oder Stellung der Sicherheit gesetzt, sind wir nach erfolglosem Ablauf der Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum vollständigen Ausgleich sämtlicher, auch künftig aus der Geschäftsbeziehung entstehender, Forderungen gegen den Käufer vor. Sind Nebenkosten angefallen (Wechselkosten, Finanzierungskosten, Zinsen), sind die Forderungen erst dann vollständig ausgeglichen, wenn diese Kosten beglichen sind.
2. Der Käufer ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren ordnungsgemäß zu lagern, vor Beschädigungen zu schützen und in angemessenem Umfang zu versichern.
3. Der Käufer ist ermächtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Im Falle einer Veräußerung/ Auslieferung der von uns gelieferten Ware(n) – gleich in welchem Wert oder Zustand – erklärt der Käufer die Abtretung der ihm gegen seinen Abnehmer zustehenden Forderung mit allen Nebenrechten, einschließlich der ihm aus dem Rechtsgeschäft entstehenden Schadensersatzansprüche, in Höhe der unter Zif. VI. 1. aufgeführten Forderungen. Werden die von uns gelieferten Vorbehaltswaren zusammen mit anderen Waren an einen Dritten veräußert, ist der Käufer verpflichtet, die Rechnungsposten insoweit abzugrenzen. Erfolgt keine Abgrenzung, gilt der Teil der Gesamtpreisforderung an uns abgetreten, der dem Rechnungswert der Lieferungen entspricht. Ist mit dem Käufer eine Kontokorrentabrede getroffen worden, erstreckt sich die Abtretung auf die entsprechende Saldoforderung. Wir nehmen die erklärte Abtretung an.
4. Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die abgetretenen Forderungen solange nicht einzuziehen, wie der Käufer seinen Verpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug kommt und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Sollte dies der Fall sein, können wir verlangen, dass sämtliche abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gegeben werden, alle zum Forderungseinzug notwendigen Informationen mitgeteilt und Unterlagen ausgehändigt werden, sowie dass der Käufer den Schuldnern die Abtretung anzeigt.
5. Der Käufer ist verpflichtet, uns unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltswaren oder die abgetretenen Forderungen, insbesondere Pfändungen, erfolgen. In diesem Fall hat der Käufer uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Ware zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung, insbesondere einer Drittwiderspruchsklage, zu erstatten, haftet der Käufer für den Ausfall in Höhe der gesetzlichen Kosten.
6. Besteht im Verhältnis des Käufers zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot, ist der Käufer verpflichtet, die Vorausabtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben, soweit dieser kein Kaufmann ist (§ 354a HGB).
7. Soweit der realisierbare Gesamtwert der uns zustehenden Sicherheiten, einschließlich der Sicherheiten gem. Zif. V., aus der Geschäftsverbindung die Lieferforderungen um 20 % übersteigt oder der Nennbetrag der Sicherheiten die Lieferforderungen um 50 % übersteigt, werden die Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Käufers zurückübertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Sicherheiten obliegt uns.
8. Soweit durch Beschädigung, Minderung, Verlust oder Untergang von Sicherungsgütern oder aus anderen Gründen dem Käufer Ansprüche gegen Versicherer oder sonstige Dritte zustehen, tritt er diese schon jetzt im voraus an uns ab.
9. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzuholen. Die Rückholung der Ware durch uns stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückholung der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

VII. Haftungsfreizeichnung, Schadensersatz, Rücktritt
1. Wir haften dem Käufer auf Schadenersatz dem Grunde nach nur, soweit wir eine Leistungsstörung zu vertreten haben. Zu vertreten haben wir nur: a) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder b) die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten; c) die zumindest auf einfacher Fahrlässigkeit beruhende Pflichtverletzung, soweit sie zu einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit führt.
2. Soweit kein vorsätzliches Verhalten oder grobes Verschulden vorliegt, ist die Verpflichtung zum Schadensersatz auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit, die nicht zu einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten führt, ist die Haftung auf den Bestellwert beschränkt. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit.
3. Schadensersatzanspruch kann der Käufer anstelle der Leistung nur verlangen, soweit uns durch eingeschriebenen Brief eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt worden ist. Die Nachfrist muss mindestens 4 Wochen betragen. Gleiches gilt für ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Die Nachfrist kann mit derjenigen nach Zif. III 2. verbunden werden. 4. Für Rückgriffsansprüche des Besteller gegen uns gem. § 478 BGB haften wir höchstens in Höhe unseres Rechnungswertes für die mangelhafte Sache.
5. Unsere Haftung für die Richtigkeit der angegebenen Umsatzsteueridentifikationsnummer wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen.

VIII. Aufrechnung, Abtretung
1. Eine Aufrechnung gegen eine Forderung von uns, ist nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung möglich.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers besteht nur insoweit, als der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist und der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IX. öffentliche Lasten
Falls während der Dauer des Vertrages die zur Zeit seines Abschlusses geltenden öffentlichen Lasten (Zölle, Ausgleichssteuern, Gewerbesteuern, sonstige öffentliche Abgaben) oder Frachten erhöht werden und dadurch die Selbstkosten der Erzeugung und/oder des Vertriebs ohne unsere Einflussmöglichkeit ansteigen, behalten wir uns ein Rücktrittsrecht vom Vertrag vor, ohne eine Nachfrist setzen zu müssen, soweit der Käufer sich nicht zur übernahme der Mehrkosten bereit erklärt. Im Fall des Rücktritts ist ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz ausgeschlossen.

X. Datenverarbeitung
Wir sind berechtigt, die auf Grund der Geschäftsbeziehung vom Käufer erhaltenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

XI. Schutzrechte
1. An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; derartige oder rechtlich geschützte Werke dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden und sind uns zusammen mit etwaigen Zeichnungen und anderen Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben. Kopien – gleich auf welchem Datenträger – bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung.
2. Im Falle von Verletzungen sonstiger gewerblicher Schutzrechte (insbesondere Patente, Geschmacks- und Gebrauchsmuster) behalten wir uns sämtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche vor.

XII. Gewährleistung
1. Wir gewährleisten die ordnungsgemäße Beschaffenheit der von uns gelieferten Produkte, soweit sie den Benutzungshinweisen entsprechend und/oder in bestimmungsgemäßer Weise verwandt, gelagert und gepflegt werden. Die in der Auftragsbestätigung erfolgenden Angaben über Form, Maße, Gewichte und Farbtöne erfolgen nach bester Kenntnis. Diese Angaben stellen keine verbindliche Aussage zur Beschaffenheit der Ware, auch bei Bezugnahme auf unseren Katalog, dar. Handelsübliche Abweichungen und/oder herstellungsbedingte Abweichungen der Form, Maße, Gewichte und Farbtöne beeinträchtigen nicht die vertraglich vorausgesetzte Verwendung und stellen keinen Mangel dar; dies gilt insbesondere für verzierte und handgefertigte Kerzen. Garantieerklärungen werden von uns nur schriftlich und als solche bezeichnet abgegeben.
2. Der Käufer hat nach Empfang der Ware Vollständigkeit und Zustand unverzüglich zu überprüfen.
3. Erkennbare Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware bei uns durch eingeschriebenen Brief genau spezifiziert gerügt werden. Nicht ohne weiteres erkennbare Mängel sind in der gleichen Form unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf einer Frist von einem Jahr seit Gefahrübergang können Mängel gleich welcher Art nicht mehr gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist bestehen uns gegenüber keine Gewährleistungsansprüche mehr.
4. Im Gewährleistungsfall haben wir das Recht auf Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Ware gegen Rückgewähr der mangelhaften Sache. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
5. Ein Rücktritts- oder Minderungsrecht besteht nur, wenn und soweit wir die Nacherfüllung verweigert haben oder diese fehlgeschlagen ist. Ein Fehlschlag liegt erst vor, wenn die Nacherfüllung dreimal vergeblich versucht worden ist.
6. Im Falle von Sonderanfertigungen oder verzierten Kerzen kann der Käufer nur eine angemessene Minderung des Kaufpreises verlangen.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag ist unser Gesellschaftssitz, derzeit Hopsten.
2. Gerichtsstand ist vor den für unseren Gesellschaftssitz zuständigen Gerichten; wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer vor den für seinen Geschäftssitz- bzw. Wohnsitzgericht zuständigen Gerichten zu verklagen.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht unter Anwendung des UN- übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) vom 11.04.1980 und unter Ausschluss des deutschen Internationalen Privatrechts.

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum download
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Standard Terms and Conditions for Sales and Delivery
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